Am 18. Dezember 1970 wurde das Strafverfahren gegen Firmeninhaber Hermann Wirtz und 8 leitende Angestellte der Firma GRÜNENTHAL eingestellt. Ein wesentlicher Grund hierfür war der Umstand, dass das Schädiger-Unternehmen zuvor einen außergerichtlichen Vergleich angeboten hatte. Damit sind die Angeklagten einer Verurteilung zuvor gekommen, die unausweichlich gedroht hätte. Denn nach dem auch damals gültigen Recht war die Einstellung eines Strafverfahrens u. a. nur dann möglich, wenn – so paradox es zunächst klingt – bei Fortsetzung des Prozesses von einem Schuldspruch der Angeklagten ausgegangen werden konnte. Bei solchen Angeklagten, bei denen der Nachweis der Schuld zweifelhaft war, kam eine vorzeitige Einstellung nicht in Betracht, weil ihnen damit ein Freispruch vorenthalten worden wäre. Für den Fall GRÜNENTHAL heißt das: Die Einstellung des Contergan-Verfahrens setzte also die Feststellung der Schuld der Angeklagten voraus.
Die im Rahmen des Vergleichsangebots in Aussicht gestellte Summe von 100 Mio. DM zuzüglich Zinsen war seitens GRÜNENTHAL mit der Bedingung verbunden, dass nur diejenigen Familien Entschädigungsleistungen erhalten, die zuvor eine Verzichtserklärung in Hinblick auf weitere Schadenersatzansprüche unterzeichneten. Verkehrte Welt: Der Schädiger stellt die Forderungen an die Geschädigten.
Der größte Teil der betroffenen Eltern hat diese Erklärung unterschrieben – in der Hauptsache aus dem Grund, weil nach 10 Jahren und mehr endlich die Aussicht auf finanzielle Absicherung des eigenen Kindes bestand. Die in Aussicht stehende Summe – so schien es – konnte zumindest annäherungsweise die enormen Schädigungen ausgleichen. Am 10. April 1970 wurde der Vergleich zwischen den betroffenen Eltern und GRÜNENTHAL beschlossen.
Dennoch gab es auch weiterhin ein Prozessrisiko für GRÜNENTHAL. Der Grund lag darin, dass das Gericht in seinem Einstellungsbeschluss eine Kausalität zwischen der Contergan-Einnahme und den beobachteten Missbildungen und Nervenschäden als gesichert ansah. Ein Zusammenhang, der nur wenig später tierexperimentell eindeutig nachgewiesen wurde. Dadurch hatten potenzielle Kläger im Rahmen eines Zivilprozesses gute Aussichten, weitere Forderungen finanzieller Art durchzusetzen.
Die in Rede stehende, für die damalige Zeit hohe Summe veranlasste nun die Politik, aktiv zu werden und ein Stiftungsgesetz zu erarbeiten mit dem Ziel, das vorhandene Geld in eine Stiftung einzubringen, die über die Verteilung der Gelder zu verfügen hatte. Hierfür bedurfte es wiederum der Zustimmung der Eltern, da sich die Mittel zwischenzeitlich auf einem Treuhänderkonto befanden, das durch drei Rechtsanwälte verwaltet wurde. Hier gab es jedoch von einer wachsenden Minderheit der betroffenen Eltern große Widerstände.
Durch politischen Druck des damaligen Bundesjustizministers Jahn und in enger Abstimmung mit dem Verursacher-Unternehmen GRÜNENTHAL wurde das Stiftungsgesetz durchgesetzt. 1972 trat es in Kraft. Eine wichtige Bestimmung dieses Gesetzes war, dass GRÜNENTHAL vor den möglichen Entschädigungs- und anderen Regressansprüchen aller betroffenen Eltern abgesichert wurde – auch derer, die der Überführung des Treuhand-Vermögens in die Stiftung nicht zugestimmt hatten.
Die Juristen Peter Derleder und Gerd Winter haben zur Verantwortung, die der Staat durch die Durchsetzung der Stiftungslösung übernommen hat, klare Worte gefunden. Das Stiftungsgesetz sei eine
„staatliche Initiative, bei der die Bundesregierung weder die Leistungsfähigkeit und die Vertrags-Konditionen der betroffenen Herstellerfirma überprüft, noch deren Verantwortlichkeit thematisiert und damit Druck auf diese ausgeübt, sondern im Gegenteil sogar deren Darstellungsversionen übernommen und die staatlichen Leistungen wie den Regreßverzicht quasi als Vorleistungen eingebracht hatte. So konnte aus einem am Rande des finanziellen Abgrunds stehenden Pharmahersteller, dessen Verhalten […] vom Landgericht Aachen als nicht schuldlos bezeichnet worden war, ein Stiftungsmäzen werden“.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1976 festgestellt, dass der Staat mit der Stiftungslösung die Verantwortung gegenüber den Geschädigten übernommen hat, die Stiftungsleistungen ständig zu überwachen und fortlaufend angemessen anzupassen. In dem Urteil heißt es:
„Darin zeigt sich, daß die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten einen „Schuldner“ erhalten haben, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben. Wenn der Gesetzgeber diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat, obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden.“
Darüber hinaus hat das höchste deutsche Gericht in seinen Entscheidungen von 1976 und 2009 ausdrücklich festgestellt, dass es bis heute keine Entschädigungen für die Conterganopfer gegeben hat. So führt das Gericht bereits 1976 aus:
„Die Rente dient nicht der Entschädigung für die erlittenen Mißbildungen; alle diese Kinder erhalten vielmehr ohne Unterschied die Höchstrente von monatlich 450 DM, weil nach Auffassung der Sachverständigen Kinder, die 45 Schadenspunkte oder mehr aufweisen, sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht werden behaupten können.“
Die jüngste Entscheidung zu dem Thema Contergan aus dem Jahr 2009 bestätigt diese Rechtsansicht auch für die Sonderzahlung und urteilt:
„Demgegenüber dient die Rente der Conterganstiftung nicht der Entschädigung für die erlittenen Missbildungen, sondern der Hilfe im Leben.“
Das Bundesverfassungsgericht hat den Staat dazu verpflichtet, eine optimale Versorgung der Contergangeschädigten sicherzustellen, die mit zunehmendem Alter zudem immer dringender wird. Dazu müssen Mittel in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die die Besonderheiten der Conterganschädigung berücksichtigt. Sofern allgemeine Gesetze hierzu nicht geeignet sind und dadurch Lücken entstehen, müssen die Leistungen an Contergangeschädigte entsprechend erhöht werden, um die zusätzlichen Bedarfe auszugleichen. Hierzu noch einmal aus der gerichtlichen Entscheidung von 1976:
„Die Renten nach dem Stiftungsgesetz können nicht ohne weiteres mit Sozialrenten verglichen werden, da sie nicht in erster Linie Versorgungscharakter haben. Hierfür kommen andere Leistungsgesetze in Betracht, wie das Schwerbehindertengesetz, das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter und das Rehabilitationsangleichungs- gesetz sowie das Bundessozialhilfegesetz. Insofern gewährt das Stiftungsgesetz Zusatzleistungen.“
PM- Ein Herz für Grünenthal
>>> lesen Sie hier:
F.A.Z.-Gespräch: Harald Stock, der Vorsitzende der Konzerngeschäftsführung von
Grünenthal Pharma, "Die Verantwortung endet nicht an deutschen Grenzen"
und hier die Erwiederung des Bundesverbands:
Ein Herz für GRÜNENTHAL
Die FAZ bietet Geschäftsführer Dr. Stock ein unkritisches Forum
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
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05.11.2012 Die neue Heilmittel-Richtlinie erlaubt gemäß § 8 Abs. 5 eine
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